Bundesgerichtshof spricht Skimming-Opfern mehr Rechte zu!

Opfer von Kreditkartenbetrügern werden es künftig nicht mehr so schwer haben, sich gegen ihre Bank behaupten zu können. Denn aus Sicht des Bundesgerichtshofs steht die Bank dem Kunden gegenüber in der Nachweispflicht, dass der Kreditkartenbetrug mit der echten Kreditkarte abgehoben worden sein soll und nicht mit einer gefälschten Karte.

In einem konkreten, unter dem Aktenzeichen XI ZR 370/10 geführten Vorfall wurden einem Kreditkartenkunden innerhalb nur einer Nacht ein Schaden in Höhe von 3.000 Euro verursacht. Diesen Abbuchungen hatte der Kunde bei seiner Bank widersprochen und hat zugleich auch seinen Kreditkartenvertrag mit der Bank gekündigt. Zwar hatte die Bank beim Amtsgericht Klage erhoben und zunächst auch Recht bekommen. Doch der Bundesgerichtshof sah den Fall anders und hob das Urteil kurzerhand wieder auf. Somit muss das Landgericht nun ein neues Urteil fällen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der Kunde nicht gegen seine Geheimhaltungspflicht verstoßen, da seine Daten unrechtmäßig ausgespäht worden sind. Deshalb liegt es in der Pflicht der Bank, dem Kunden nun nachzuweisen, dass für die Abbuchungen die Originalkarte des Kunden benutzt worden sein soll, denn erst dann kann die Bank dem Kunden eine fahrlässige Handlung vorwerfen.

Laut den AGB der Bank sollte dem Kunden eigentlich ein gewisser Schutz geboten werden. So sei laut diesen eigentlich nur eine Abbuchung von maximal 1.000 Euro am Tag möglich und der Kunde sei bis zum Eingang der Verlustmeldung lediglich bis zu einem Betrag von 50 Euro haftbar. Doch im aktuellen Fall hätte der Kunden für den kompletten Schaden aufkommen sollen.