Das gemeinschaftliche Girokonto

Ein Girokonto kann man als Einzelperson unterhalten, aber auch zusammen mit dem Lebenspartner oder Ehepartner als Gemeinschaftskonto. Das gemeinschaftliche Girokonto. Diese Art der Kontoführung ist nicht neu, schon seit der Einführung der Girokonten vor Jahrzehnten wurden sie von Ehepaaren als gemeinsames Girokonto geführt. Heute muss niemand verheiratet sein, um zusammen mit dem Partner ein Gemeinschaftskonto zu führen. Die Struktur hat sich nicht verändert, es macht keinen Unterschied, wem der Kontoinhaber eine gleichgestellte Nutzung möglich macht.

Die Vorteile eines Gemeinschaftskontos
Wenn sich zwei Partner ein Produkt teilen, heißt das immer auch, die Kosten dafür zu teilen. Somit kann als wesentlicher Vorteil eines Gemeinschaftskontos das Einsparen von Kontoführungsgebühren für ein zweites Girokonto angesehen werden. Statt zwei Girokonten nur eines? Das heißt natürlich auch, dass jeder Einblick in die finanziellen Dinge des anderen bekommt, wie zum Beispiel über den Kontoauszug. Auch daran sollte gedacht werden, wenn man sich für ein günstigeres Gemeinschaftskonto entscheidet. Zu den weiteren Vorteilen zählt auch, dass beide Kontoinhaber ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf das Konto haben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich um ein sogenanntes ODER-Konto handelt. Als Alternative dazu könnte ein UND-Konto eingerichtet werden, die Unterschiede bestehen darin:

Bei einem ODER-Konto darf jeder der Parteien mit dem Konto arbeiten, wie er möchte, er braucht dazu nicht die Einwilligung des Anderen
Im Gegenzug darf beim UND-Konto nur jeweils gemeinschaftlich agiert werden, jeder benötigt die Unterschrift des Anderen, wenn er Verfügungen oder Änderungen durchführen möchte

Die meisten Gemeinschaftskonten sind deshalb schon aus praktischen Gründen ein ODER-Konto. Ob in der Filiale der Bank oder über das Onlinebanking, jeder Partner benötigt eigene Zugangsdaten, um auf das Konto zugreifen zu können.

Natürlich hat es auch Nachteile, wenn zwei Menschen sich ein Girokonto teilen. Heute sind Ehen und Partnerschaften ganz anders aufgestellt, als noch vor 30 Jahren. Spielte zu dieser Zeit noch der Mann die Rolle des Alleinverdieners, war es praktisch ein Akt der Höflichkeit, wenn die Ehefrau Geld vom Konto abheben konnte. Heute sind die Beziehungen viel toleranter und gleichgestellter, sodass dies keine Frage mehr ist. Dafür kann aber genau deshalb auch ein Streitthema entstehen, weil auf einem Konto keine Privatsphäre herrscht.

Wenn das Gemeinschaftskonto aufgelöst wird
Auch ein Gemeinschaftskonto kann seinen Sinn verlieren, nämlich dann, wenn die Beziehung auseinandergeht oder einer der Partner doch wieder selbst ein eigenes Konto haben möchte. Wie bei der Einrichtung ist es auch bei der Auflösung notwendig, dass beide Parteien mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass das Konto entweder ganz aufgelöst wird oder einer als Kontoinhaber ausscheidet. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass einer den anderen vom Konto entfernen lässt, ohne dessen Zustimmung. Hier würde das UND-Konto Sicherheit bieten, weil dazu die Genehmigung erforderlich ist.

Bei einer Ehescheidung oder beim Ableben einer der beiden Kontoinhaber kann das Konto weiterhin für den zurückbleibenden bestehen bleiben. Wenn ein Ehepartner verstirbt, wird die Bank das Konto jedoch zunächst sperren. Vorübergehend dürfen nur die wichtigsten Verfügungen durchgeführt werden, damit Mietzahlungen usw. fortgesetzt werden können. Mit einer „Verfügung über den Tod hinaus“ lassen sich einige Probleme von vorneherein vermeiden.