Das pfändungssichere Girokonto

Das pfändungssichere Girokonto ist auch unter der Bezeichnung „P-Konto“ bekannt. Die wirtschaftlichen Zeiten werden immer schwieriger und sowohl Firmen, wie auch Arbeitnehmer müssen mit immer weniger Geld auskommen. Auch, wer von der Arbeitslosigkeit betroffen ist, kann in finanzielle Nöte geraten. Da das Girokonto eine Grundvoraussetzung ist, um alltägliche finanzielle Angelegenheiten regeln zu können, sollte eine Sperrung des Kontos und Pfändung des Guthabens vermieden werden. Das pfändungssichere Konto ist nicht unbedingt ein separates Konto, auch das bisher benutzte Girokonto kann vom Kontoinhaber in ein P-Konto umgewandelt werden.

Welche Eigenschaften hat das pfändungssichere Konto?
Mit dem P-Konto hatte der Gesetzgeber Anfang des Jahres 2012 für Privatkunden eine Möglichkeit geschaffen, auf dem Bankkonto ein Guthaben zu verwalten, das nicht komplett weggepfändet werden kann. Nachdem ein Girokonto in ein pfändungssicheres Girokonto umgewandelt wurde, steht dem Kontoinhaber ein monatlicher Betrag von rund 1.000 Euro pfändungssicher zur Verfügung. Dieser Grundbetrag steht jeden Monat wieder zur Verfügung und kann nicht gepfändet werden. Ergibt sich am Ende des Monats ein Restbetrag, der nicht genutzt wurde, kann er in den Folgemonat übertragen werden, allerdings nur alle zwei Monate einmal. Somit wird das Girokonto nicht blockiert, wenn eine Pfändung ansteht, es besteht für den Kontoinhaber weiterhin die Möglichkeit, Lohn, Gehalt oder sonstige Einkünfte auf dem Konto zu empfangen. Würde dies nicht möglich sein, weil er keine Verfügungsberechtigung mehr für das Konto hat, wäre es unmöglich, das Gehalt oder den Arbeitslohn bargeldlos zu erhalten.

Bevor diese Regelung in Kraft trat, musste vom Kontoinhaber per Gerichtsentscheidung die Höhe des persönlichen Freibetrages erwirkt werden. Danach erst konnten die täglich notwendigen Geldangelegenheiten wie Mietzahlungen, Daueraufträge, Überweisungen oder Bargeldverfügungen durchgeführt werden. Mit Einführung der gesetzlichen Regelung wird die gesamte Handhabung für Privatpersonen einfacher.

Durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juni 2005 (AZ: 2 O 408/05) muss die Bank einem Kunden auch dann ein Girokonto einrichten, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder das bestehende Konto wegen Überschreitung des Kreditlimits gekündigt wurde. Ein Jedermann-Konto darf nicht abgelehnt werden, es kann eine Beschwerde bei der zuständigen Kundenbeschwerdestelle eingereicht werden.

Auch für Selbständige, die, wenn sie in die Situation der Zahlungsunfähigkeit geraten und in noch größere Schwierigkeiten geraten können, gelten ähnliche Regelungen.

Wie aus dem Girokonto ein pfändungssicheres Konto wird
Eine wichtige Voraussetzung bei der Umwandlung in ein pfändungssicheres Konto ist, dass das bisherige Girokonto kein Gemeinschaftskonto ist. Ein Gemeinschaftskonto liegt dann vor, wenn Eheleute das Girokonto gemeinsam unterhalten oder das Konto bei Wohnungsgemeinschaften zur gemeinsamen Haushaltskasse unterhalten wird. Um es als pfändungssicheres Konto zu unterhalten, muss es zuvor aufgeteilt werden. Jeder darf nur ein pfändungssicheres Konto unterhalten und muss dies gegenüber seiner Bank vertraglich zusichern. Die Bank wird der Schufa die Umwandlung oder die Einrichtung eines solchen Kontos melden, nicht nur, um damit auszuschließen, dass jemand mehr als ein pfändungssicheres Konto unterhält. Die Schufa verwendet den Eintrag des P-Kontos künftig für Bankauskünfte, nicht jedoch bei Auskünften zur Kreditwürdigkeit oder zur Berechnung des Score-Wertes.