Stichtag 30. November – Wechsel der Kfz-Versicherung auch danach möglich

Auch in diesem Jahr planen wieder zahlreiche Autofahrer einen Wechsel der Kfz-Versicherung. Da die Versicherungsverträge meist zum Jahresende auslaufen und die Kunden eine vierwöchige Kündigungsfrist einhalten müssen, gilt der 30. November als Stichtag für die Kündigung der Kfz-Versicherung.

Wer also zu einem günstigeren Anbieter wechseln möchte, der sollte sich beeilen und die Kfz-Versicherung rechtzeitig kündigen. Mit dem Sonderkündigungsrecht ist eine Kündigung der Kfz-Versicherung auch nach dem 30. November noch möglich.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Bei einer Erhöhung des Beitrages können die Versicherungsnehmer ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen und bis zu vier Wochen nach dem Erhalt der Beitragsrechnung zu einem anderen Anbieter wechseln. In diesem Fall ist ein Wechsel der Kfz-Versicherung auch noch im Dezember möglich. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Versicherung aufgrund von einem Schadensfall angestiegen ist.

Nicht jede Beitragserhöhung ist sofort auf den ersten Blick erkennbar. Wechselt der Versicherungsnehmer zum Beispiel in eine höhere Schadenfreiheitsklasse, wird der Beitrag zwar herabgestuft, doch eine Erhöhung des Grundbeitrages kann so verschleiert werden. Aus diesem Grund sollte stets der Grundbeitrag der aktuellen Beitragsrechnung mit dem des vorherigen Jahres verglichen werden.

Beitragserhöhung als Kündigungsgrund anführen

Möchte man von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sollte man die Erhöhung des Beitrages als Kündigungsgrund im Schreiben nennen. Bevor die Versicherung allerdings gekündigt wird, sollte man sich vorab über andere Angebote informieren und eine neue Kfz-Versicherung suchen. Denn ohne bestehende Kfz-Versicherung darf das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht genutzt werden.