Der Freistellungsauftrag für Girokonten

Seitdem in Deutschland im Jahr 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, müssen alle Erträge, die durch Kapitalvermögen entstehen, zu versteuern. Zu dieser Steuerpflicht zählen unter anderem auch Zinsen aus dem Guthaben auf Girokonten, Tagesgeld- oder Festgeldkonten sowie Dividenden und die Einnahmen aus Kursgewinnen. Da Girokonten zu den sogenannten Sichteinlagen zählen, erfolgt der direkte Steuerabzug hier nur, wenn der Zinssatz über einem Prozent liegt. So regelt es § 43 EStG. Auch wenn die allgemeinen Zinssätze für Guthaben auf dem Girokonto eher unter einem Prozent liegen, kann sich das ändern. Eine Nachfrage bei der Bank kann hier Gewissheit bringen.

So nutzen Sie den Freistellungsauftrag richtig
Mit dem Freistellungsauftrag lässt sich Geld sparen und es ist gar nicht schwer, ihn zu nutzen. Lediglich ein Formular muss ausgefüllt werden, damit der „Sparer-Pauschbetrag“ in Anspruch genommen werden kann. Dieses Formular kann jeder Kontoinhaber bei seiner örtlichen Filialbank ausfüllen, bei einer Direktbank kann der Freistellungsauftrag im Onlinezugang des Girokontos eingerichtet werden.

Der Sparer-Pauschbetrag gilt für Singles mit einer Höhe von 801 Euro und für gemeinsam veranlagte Verheiratete in Höhe von 1.602 Euro. Er wurde aus dem Sparer-Freibetrag und dem Werbungskostenpauschbetrag zusammengefasst und nennt sich nun Sparer-Pauschbetrag. Sollten die steuerpflichtigen Kapitalerträge den Freibetrag übersteigen, ist die Bank dazu verpflichtet, die Abgeltungssteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Seit 2011 müssen neue Freistellungsaufträge mit der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer versehen werden, da sie ansonsten keine Gültigkeit haben. Bestehende Freistellungsaufträge können noch bis zum 31.12.2015 um die Steuer-Identifikationsnummer ergänzt werden. Ein einmal gestellter Freistellungsauftrag hat solange Gültigkeit, bis er widerrufen wird.

Freistellungsaufträge für mehrere Banken
Da die Abgeltungssteuer nicht nur für Guthaben auf dem Girokonto, sondern auch für das Tagesgeldkonto, das Festgeldkonto oder das Depot gilt und diese Einrichtungen nicht zwangsläufig bei ein und derselben Bank unterhalten werden müssen, kann ein Freistellungsauftrag von einem Verbraucher für mehrere Banken eingereicht werden. In der Summe darf jedoch der persönliche Sparer-Pauschbetrag nicht überschritten werden. Wird dies nicht beachtet, kann das Finanzamt die Kapitalerträge genau einsehen, was nicht nur unangenehm, sondern auch teuer würde. Ein Blick auf die bisher erzielten Renditen kann bei der Planung helfen. Wenn bei einem Kreditinstitut nur das Girokonto unterhalten wird und dieses ohne Guthabenzinsen geführt wird, kann man sich den Freistellungsauftrag eigentlich sparen, da keine Kapitaleinkünfte anfallen.